Gemäß der Artikel 15a Vereinbarung hat ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Trägern der Sozialversicherung und den Krankenanstalten stattzufinden.
Gemäß der Artikel 15a Vereinbarung hat ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Trägern der Sozialversicherung und den Krankenanstalten stattzufinden.